Allgemeine Geschäfts­bedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Werk- und Werklieferungsverträge) und für alle Lieferungen und Leistungen der DREIKANT OG (im Folgenden „DREIKANT“), auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende AGB des Vertragspartners gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von DREIKANT.

1.2. Die AGB gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt werden.

1.3. Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 Abs 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz; idF: „Verbrauchergeschäfte“) gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen. Kunden, die Verbraucher sind, werden in diesem Zusammenhang ersucht, insbesondere den Punkt 14. der vorliegenden AGB zu beachten.

1.4. Die AGB liegen in den Geschäftsräumlichkeiten von DREIKANT oder ihrer Vertriebspartner auf, werden unter www.dreikant.at/agb sowohl zur Ansicht als auch zum Download bereitgestellt.

1.5. Soweit in diesen AGB auf die Preisliste Bezug genommen wird, ist damit die am Liefertag gültige Preisliste von DREIKANT gemeint.


2. Natürliche Eigenschaften der Werkstoffe

2.1. Holz, Metall und die zur Haltbarmachung und Behandlung des Holzes verwendeten Mittel sind unbeeinflussbaren, insbesondere temperatur- und (luft-) leuchtigkeitsbedingten Farb- und Strukturschwankungen unterworfen. DREIKANT leistet daher keine Gewähr für aufgrund dieser Umstände auftretende Veränderungen des Vertragsgegenstandes. Auch leistet DREIKANT keine Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand als Naturprodukt sich für den vom Auftraggeber angedachten Verwendungszweck eignet, sofern dieser DREIKANT vor Vertragsabschlusss nicht über den Verwendungszweck informiert und DREIKANT die Geeignetheit besonders zugesichert hat.


3. Kostenvoranschläge und Planungsleistungen

3.1. DREIKANT leistet keine Gewähr für die Richtigkeit ihrer Kostenvoranschläge.

3.2. Für Kostenvoranschläge für Produkte der Design-Line gilt, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, ein Pauschalentgelt von EUR 100 zzgl. USt als vereinbart. Für Kostenvoranschläge für Produkte der Business-Line oder die Erstellung von Raumkonzepten gilt, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, ein Pauschalentgelt von EUR 200 zzgl. USt. als vereinbart. Diese Kosten werden jedoch nur dann verrechnet, wenn in der Folge der Auftrag aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird.

3.3. Für die Erbringung von Planungsleistungen gilt bis zu einer Nettoangebotssumme von EUR 10.000 netto ein Pauschalentgelt in Höhe von EUR 500 zzgl. USt. als vereinbart. Bei einer Auftragssumme von mehr als EUR 10.000 netto gilt für die Erbringung von Planungsleistungen ein Entgelt in Höhe von 10% der Nettoangebotssumme, höchstens jedoch EUR 5.000 zzgl. USt. als vereinbart. Besondere Vereinbarungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

3.4. Bei Verbrauchergeschäften sind Kostenvoranschläge und Planungsleistungen nur bei gesonderter Vereinbarung entgeltlich.

3.5. Wird bei Durchführung eines Werkvertrags oder eines Werklieferungsvertrags der zugrundeliegende Kostenvoranschlag um mehr als 15% überschritten, ist DREIKANT verpflichtet, den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen.

3.6. Der Vertragspartner kann diesfalls binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei er DREIKANT den bereits getätigten Aufwand sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen Werklohn zu ersetzen hat. Für den Fall, dass der Vertragspartner keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung durch den Vertragspartner als genehmigt. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, soweit der Verbraucher bei Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlags hierüber gesondert hingewiesen wird.

3.7. Die von DREIKANT erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote sowie diesen zugrunde liegenden Pläne, Skizzen und Zeichnungen dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung durch DREIKANT nicht zugänglich gemacht und nicht zur Einsicht vorgelegt werden.

3.8. Die für Kostenvoranschläge angegebene Bauweise und die für die Berechnung notwendigen Werte sind DREIKANT vor Auftragserteilung vom Vertragspartner bestätigt vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, so erfolgt die Berechnung unter Zugrundelegung von Erfahrungs- und Schätzwerten. Änderungswünsche nach Auftragserteilung hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


4. Vertragsabschluss

4.1. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung binnen vier Wochen oder Lieferung durch DREIKANT zustande.

4.2. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von DREIKANT bestätigten Inhalt zustande.

4.3. Für den Fall, dass keine bestimmte Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart ist, kommt der Vertrag auch ohne die Auftragsbestätigung zustande, sofern die Lieferung oder Leistung von DREIKANT innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Auftragserteilung erfolgt.

4.4. Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Vertreter von DREIKANT nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB abweichen. Solche Ab-sprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch einen Geschäftsführer der DREIKANT OG.

4.5. Angaben in Katalogen, Prospekten, Websites etc. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

4.6. Bei Verbrauchergeschäften hat DREIKANT in angemessener Frist, längstens jedoch binnen vier Wochen ab Erteilung des Auftrags dem Vertragspartner die Auftragsbestätigung zu übermitteln, andernfalls ist der Vertragspartner nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot gebunden.


5. Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahmeverzug

5.1. Die Lieferung von Waren erfolgt frei verladen „ab Werk“/ „ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) von DREIKANT in Golling.

5.2. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Vertragspartner oder dem von ihm damit beauftragten Dritten (zB Spediteur) übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder DREIKANT selbst im Auftrag des Vertragspartners den Transport an den Bestimmungsort durchführt.

5.3. Der Vertragspartner oder der von ihm beauftragte Dritte (zB Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung und/oder Verankerung der Ware zu veranlassen. DREIKANT haftet weder für Verlade- noch für Verankerungsmängel.

5.4. Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal acht Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert. Die Lagergebühren hat der Vertragspartner zu tragen. Gleichzeitig ist DREIKANT berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von 10% des Warenwertes (exkl. USt) als vereinbart.

5.5. Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn DREIKANT die Ware übersendet – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an den Vertragspartner oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Vertragspartner selbst den Beförderungsvertrag ge-schlossen, ohne dabei eine von DREIKANT vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Vertragspartner erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang Eigentum an der Ware. DREIKANT behält sich das Eigentum gemäß Punkt 9 (Eigentumsvorbehalt) dieser AGB vor, so-lange die Ware nicht gänzlich bezahlt ist.


6. Verzug

6.1. Im Falle eines von DREIKANT zu vertretenden Verzugs ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann an-gemessen, wenn sie 50% der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet.

6.2. Im Falle des von DREIKANT zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn DREIKANT oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden der DREIKANT ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1% des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung, maximal jedoch mit 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.


7. Gewährleistung

7.1. Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigungzugrundeliegenden Leistungsverzeichnis von DREIKANT erbracht.

7.2. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe, insbesondere durch die Natur bedingte Holzmaserungen und Farbverläufe) sind unbeachtliche Mängel und gelten als vorweg als genehmigt.

7.3. Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ereignissen basieren, bleiben DREIKANT ausdrücklich vorbehalten.

7.4. Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen der DREIKANT unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

7.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal zwölf Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.

7.6. Bei begründeten Mängeln ist DREIKANT berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüber hinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausgeschlossen.

7.7. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von DREIKANT nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.

7.8. Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (hierbei handelt es sich jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keines-falls Verschleißteile (wie zB Dichtungen etc) oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass DREIKANT für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantie-frist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

7.9. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922ff ABGB und § 9 KSchG.


8. Haftung

8.1. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, haftet DREIKANT nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der DREIKANT gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.

8.2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch un-geeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haften DREIKANT nicht.


9. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

9.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und „ab Werk“/ „ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) in Golling, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

9.2. Die Rechnungen von DREIKANT binnen 10 Tagen spesenfrei zur Zahlung fällig.

9.3. DREIKANT ist berechtigt, eine Anzahlung von 50% der Auftragssumme zu verlangen. Diese ist binnen acht Tagen ab Erhalt der von DREIKANT erteilen Auftragsbestätigung zu bezahlen. Sollte der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, so trifft DREIKANT keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.

9.4. Sämtliche Forderungen von DREIKANT werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber DREIKANT in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung. DREIKANT ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9.5. Bei Zahlungsverzug ist DREIKANT berechtigt
bei Unternehmergeschäften Verzugszinsen nach § 456 UGB zu verrechnen. DREIKANT bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.
Bei Verbrauchergeschäften nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4% p.a. zu verrechnen.
Mahn-, Inkasso-, und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinaus gehender Betreibungskosten iSd § 1333 Abs 2 ABGB einen Pauschalbetrag von EUR 40.
im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen.
Eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer anwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.

9.6. Bei Zahlungsverzug ist DREIKANT berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. DREIKANT ist berechtigt, in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgegeben und sofortige Barzahlung verlangt werden.

9.7. DREIKANT ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.

9.8. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der DREIKANT aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

9.9. Es werden nur Waren in einwandfreiem Zustand zurückgenommen und mit 90% des Warenwertes vergütet. Abholkosten werden gesondert verrechnet.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Die von DREIKANT gelieferte Ware bleibt solange ihr Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat.

10.2. Der Vertragspartner hat die von DREIKANT gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für DREIKANT zu verwahren. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.

10.3. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt, oh-ne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Ware der DREIKANT ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware.
In diesem Fall erwirkt DREIKANT an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwerts ihrer Waren zu den neu hergestellten Sachen.

10.4. Werden die von DREIKANT gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von DREIKANT gelieferten Ware wird, so tritt der Vertragspartner schon jetzt alle Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an DREIKANT ab, dies in der Höhe des Wertes der von DREIKANT gelieferten und verbauten Waren.

10.5. Der Vertragspartner hat im Fall des Verzugs auf Verlangen von DREIKANT seine Schuldner von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

10.6. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von DREIKANT zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht von DREIKANT geltend zu machen, DREIKANT unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen von DREIKANT zu setzen.

10.7. Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saldoforderung.


11. Montage / Ladenbau

11.1. Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise ab Werk (Golling) inklusive Verpackung und ohne Montage. Sind die Montage und allenfalls Inbetriebnahme nicht im Preis inbegriffen, was mangels andersartiger Vereinbarung der Fall ist, wird dem Besteller nach Anfrage geeignetes Montagepersonal gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Ist die Mon-tage im Preis inbegriffen, ist hierbei die Arbeit während der regulären Arbeitszeiten zugrunde gelegt. Allfälliger Mehrverbrauch von Material und damit einhergehender, erhöhter Arbeitsaufwand, Wartezeiten sowie Mehr- und Überstunden der/des Monteure/s, die aus der Sphäre des Bestellers stammen sowie die Realisierung von Sonderwünschen des Bestellers werden auch diesfalls gesondert berechnet.

11.2. Im Falle der Lieferung und Montage bzw. dem Aufbau der bestellten Ware am Sitz des Bestellers durch DREIKANT geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Diebstahls sowie sämtlicher, der Risikosphäre des Bestellers zuzuordnender Umstände, mit unserer Ablieferung am vereinbarten Ort auf den Besteller über. Sofern der Versand an den vereinbarten Ort aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird, ist für den Gefahrenübergang der Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft durch DREIKANT an den Kunden maßgeblich.

11.3. Im Falle, dass die Montage zum Lieferumfang gehört, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Ende der Montagearbeiten, dies unabhängig einer etwaigen förmlichen Abnahme durch den Besteller. Rügepflichten sind von dieser Regelung unberührt. Im Falle der Durchführung von Reparaturarbeiten, die die Übersendung der Ware an den Sitz von DREIKANT notwendig machen, ist die Ware frachtfrei an DREIKANT oder einen durch DREIKANT zu benennenden Ort zu senden. Ausgebaute bzw. ausgewechselte Teile gehen ins Eigentum von DREIKANT über.

11.4. Die Haftungsregeln des Punktes 7. der vorliegenden AGB gelten in selbigem Umfang für die Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von DREIKANT.


12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

12.1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von DREIKANT in Golling.

12.2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird nach § 104 JN die Zuständigkeit des sachlich zu-ständigen ordentlichen Gerichts der Landeshauptstadt Salzburg vereinbart.

12.3. Zwischen den Vertragspartnern wird die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG, Rom-I-VO) und des UN-Kaufrechts vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.

12.4. Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksam/e, ungültig/e oder nichtig/e (gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist sowie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung soweit als möglich entspricht.


13. Zustimmung

13.1. Die mit den Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Faxnummern, E-Mail Adressen, Bestell-, Liefer-, und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc) werden von DREIKANT gespeichert und weiterverarbeitet. Der Vertragspartner erklärt dazu sein Einverständnis. Unsere datenschutzrechtliche Verantwortung ist für DREIKANT von höchster Priorität. Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden unter Einhaltung insbesondere der DSGVO, des DSG 2018 sowie des TKG verarbeitet. Sämtliche Informationen hinsichtlich unserer Datenverarbeitung sowie zu Ihren Rechten sind in der Datenschutzerklärung, welche unter www.dreikant.at/datenschutz abrufbar ist, einzusehen oder werden auf Anforderung zugesandt.


14. Einschränkungen der Anwendung der AGB bei Verbrauchergeschäften

14.1. Ist der Vertragspartner Verbraucher iSd § 1 Abs 1 KSchG, so sind die folgenden Bestimmungen der vorliegenden AGB im Verhältnis zu diesem nicht anwendbar: Punkt 1.1. letzter Satz und Punkt 4.4. letzter Satz (schriftliche Zustimmung), Punkt 7.3. bis 7.7. (Einschränkung der Gewährleistung), Punkt 8.1. und Punkt 8.2. (Haftungsbeschränkungen), Punkt 9.8. (Aufrechnungsverbot und Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts), Punkt 12.2. (Gerichtsstandsklausel) und Punkt 12.4. (Teilungültigkeit)


15. Schlichtungsstellen bei Verbrauchergeschäften

15.1. DREIKANT ist verpflichtet, auf die Schlichtungsstelle „VERBRAUCHERSCHLICHTUNG“, Mariahilfer Straße 103/1/18, 1060 Wien, Telefon: 1 890 63 11, office@verbraucherschlichtung.at, www.verbraucherschlichtung.at als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle hinzuweisen. DREIKANT wird einem derartigen Schlichtungsverfahren nicht beitreten.


Die Europäische Kommission stellt eine eigene Plattform zur (Online)-Streitbeilegung bereit. Sie gelangen direkt zu dieser, wenn Sie dem Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ folgen.

Die AGB wurden erstellt durch Brandauer Rechtsanwälte – Ihr Rechtsanwalt in Salzburg

Wie entsteht mein
Dreikant Tisch-Unikat?